Verein IG-BÄND Safnern - info@ig-bänd.ch

  • STATUTEN DES VEREINES

    „IG BÄND“

    Vereinszweck

    Artikel 1.1

    Unter dem Namen „IG BÄND“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Safnern BE.

    Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer und bindet Amateurmusiker/innen in einer, oder mehreren, gemeinschaftlichen Band(s), mit folgendem Zweck:

    a.)    Musik als Hobby gemeinsam zu pflegen, um diese auch bei Anlässen vortragen zu können. (Live Musik spielen)

    b.)    Eine Plattform bieten, welche gleichgesinnte Musiker verbindet.

    c.)    Zwei öffentliche Konzerte pro Jahr zu geben.

    d.)    Fördern von Musikgruppen in der traditionellen Bandstruktur. (Schlagzeug, Bass, Gitarre, Tasteninstrumente, Bläser, Gesang etc…)

    Artikel 1.2

    Die Ziele sollen erreicht werden durch: Wöchentliches gemeinsames Proben, Pflegen einer Repertoire Liste, fleissiges Üben und Proben am eigenen Instrument, (bzw. Beitrag) während der Freizeit, Pflegen von Kontakten mit Vereinsinternen und Vereinsexternen Musiker, sowie dem Pflegen von Kontakten mit potentiellen Veranstaltern.

    Artikel 1.3

    Die Musikstücke welche gewählt werden, sollen einem breiten Publikum zugänglich sein.
    Die Musik-Stilrichtung befindet sich grundsätzlich in den Bereichen: Rhythm&Blues, Rock, Pop, Jazz, Funk, Ska und Reggae.

    Artikel 1.4

    Die Musik soll in erster Linie Spass machen, für die Musiker sowie für die Zuhörer. Ferner steht der Verein mit seiner Musikstimme für:
    – Die globale Gleichheit und die Akzeptanz von Minderheiten
    – Die Reduktion von Kriegsmaterial im In- und Ausland
    – Eine nachhaltige Artenvielfalt
    – Einen sorgsamen Umgang mit der Umwelt
    – Religiöse Freiheit

    Artikel 1.5

    Nebst den Interpretationen von Cover-songs sind auch Eigenkompositionen erwünscht.

    Artikel 1.6

    Bei der Auswahl der Songs ist darauf zu achten, das Niveau der Mitmusiker/innen einerseits nicht zu unter-, aber andererseits auch nicht zu über-beanspruchen. Jeder Mitmusiker soll seine Stärken ausspielen und ausleben können, soll sich aber auch für die anderen, (z.B. bei anderen Songs) dienlich zeigen.

    Mitgliedschaft

    Artikel 2.1:

    Es wird zwischen Aktiv-, Passiv- und Gönnermitglieder unterschieden. 

    Artikel 2.2

    Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche Person werden, die ein Interesse an der seriösen und langfristigen Zusammenarbeit in einer Band hat und einen Nutzen musikalischer, technischer, oder pädagogischer Natur für die Band bringt. Lokalnutzung monatlich mehrmals.

    Artikel 2.3

    Aufnahmegesuche für Aktivmitgliedschaft sind an den Präsidenten zu richten. Nach 4 Proben, bzw. 4 Lokalnutzungen, oder spätestens nach 2 Monaten beginnt die Beitragspflicht.
    Über die provisorische Aufnahme, entscheidet der Vorstand, über die definitive die nächste Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit.

    Artikel 2.4

    Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche Person werden, die für spezifische musikalische Einsätze (mit oder ohne Entgelt) bei Proben, Konzerten oder Aufnahmen, Unterstützung bietet und interessiert ist, dem Verein beizutreten. Spätestens nach 3 Monaten beginnt die Beitragspflicht.

    Wer interessiert ist, mehrmals jährlich im Vereinslokal einen Jam, bzw. eine Probe zu machen, muss Mitglied sein.

    Artikel 2.5

    Gönnermitglieder können zudem natürliche oder juristische Personen werden, welche als Gönner den Verein finanziell unterstützen möchten.

    Artikel 2.6

    Die Mitgliedschaft erlischt:

    Bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder deren Auflösung.

    Artikel 2.7

    Ein Vereinsaustritt von Aktiv-, Passiv-, oder Gönnermitgliedern ist auf Ende Februar, bzw. Ende August durch schriftliche Nachricht an den Präsidenten möglich. Die Beitragspflicht erlischt entsprechend dem Austritt. Nach der Kündigung erlischt das Stimmrecht. Die Rechte und Pflichten bleiben ansonsten bis zum Austritt bestehen.

    Artikel 2.8

    Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden, die Angabe eines Grundes ist jedoch zwingend.

     

     

    Organisation des Vereines

    Artikel 3.1

    Die Organe des Vereines sind:

    a.)    Die jährliche Generalversammlung

    b.)    Der Vorstand

    c.)    Die technische Kommission

    Artikel 3.2

    Das oberste Organ des Vereines ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
    Das Vereinsjahr beginnt Anfangs März und endet Ende Februar.

    Zur Generalversammlung werden Mitglieder 6 Wochen vorher schriftlich (E-Mail und Whats-app werden als schriftlich anerkannt) eingeladen unter Beilage der Traktandenliste.

    Die Generalversammlung hat die folgenden obligatorischen Aufgaben:

    a.)    Abnahme der Jahresrechnung

    b.)    Aufnahme von neuen Mitglieder

    c.)    Wahl bzw. Abwahl Vorstandsmitglieder

    d.)    Behandlung der Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

    e.)    Festsetzung und Änderung der Statuten

    f.)     Beschluss über das Jahresbudget

    g.)    Festsetzung des Mitgliederbeitrages (Individuell für Aktiv- und Passivmitglieder)

    h.)    Verschiedenes

    Anträge zuhanden der Generalversammlung müssen spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden.

    An der Generalversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme, die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Ausnahme: Bei der Aufnahme eines Mitglieds sowie bei der Auflösung des Vereines ist eine dreiviertel Mehrheit nötig.

    Passivmitglieder, Gönnermitglieder und potentiell neue Mitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

    Artikel 3.3

    Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

    Artikel 3.4

    Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

    a.)    Präsident/in

    b.)    Kassier/in

    c.)    PR-Agent/in *

    d.)    Vize Präsident/in *

    e.)    Beistand *

    f.)     Bandverantwortlicher **

    *Je nach Vereinsgrösse ist nicht jeder Posten zwingend, die Änderung bzw. Aufteilung der Ämter muss von der GV genehmigt werden.
    ** Eine  definierte Person pro Band, falls nicht bereits eine Person der Band im Vorstand vertreten ist

    Der Vorstand verfügt über eine Ausgabenkompetenz von 300.- Pro Jahr.
    Mindestens eine Person pro Musikformation (Band welche im Lokal probt) muss dem Vorstand angehören.

    Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach aussen und setzt die Daten der Vorstandssitzungen an der GV für das laufende Jahr fest. Vier Sitzungen pro Jahr sind geplant. Der/die Präsident/in ist für das Protokoll der GV verantwortlich.

    Der/die Kassier/in erledigt und prüft den Finanzhaushalt und führt die Kasse des Vereines. Während der Generalversammlung wird jährlich ein Kassenbericht unterbreitet.

    Der/die PR-Agent/in ist für den Auftritt des Vereines in den Medien (Facebook, Homepage, etc…) verantwortlich und übernimmt die entsprechende Kommunikation in Absprache mit dem Vorstand.

    Der Vizepräsident vertritt bei Bedarf den Präsidenten in seinem Amt und ist ferner für die Technik der ZSA Räumlichkeiten der Ansprechpartner.

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 4.1

    Jedes Mitglied ist verpflichtet nach besten Kräften zur Förderung des Vereins beizutragen.

    Die von der Gemeinde Safnern geltenden Verordnungen, z.B. „Benützungsverordnung für Gemeindeliegenschaften„ sind von allen Mitgliedern streng einzuhalten, auch ist dafür zu sorgen, auf dem Parkplatz der ZVA Ruhe und Ordnung zu bewahren.

    Mitglieder, welche die Vereinspflichten nicht erfüllen, die Interessen oder Ehre des Vereins gefährden, können auf Antrag des Vorstandes und durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

    Artikel 4.2

    Es können grundsätzlich mehrere Formationen (Bands) nebeneinander im Verein bestehen. Die GV muss jedoch jeder neuen Formation auf Antrag mit der Dreiviertelmehrheit zustimmen.

    Artikel 4.3

    Jedes Mitglied ist für die Beschaffung und Wartung und Versicherung seines Instrumentes selber zuständig. Der Verein steuert grundsätzlich keine Beiträge bei.

    Im Gegenzug gehören sämtliche vom Mitglied persönlich getätigten Investitionen (Instrumente, Verstärker, Stative, Stimmgeräte, Hilfsmittel, Mobilien etc…) unbedingt dem Mitglied.

    Artikel 4.4

    Die Verwendung von Privateigentum eines der Mitglieder, namentlich Instrumente etc… , darf nur nach Zustimmung dieses, durch ein anderes Mitglied gebraucht werden.

    Artikel 4.5

    Das Kopier- und Urheberrecht auf die gemeinsamen geschriebenen Songs, Melodien und Texte gehören dem Verein, falls nicht explizit anders definiert.

    Artikel 4.6

    Die vier Schlüssel zum Vereinslokal stehen lediglich dem Vereinsvorstand zur Verfügung. Gemäss Prioritäten a) bis e) Artikel 3.4. Das Vorstandsmitglied darf, auf Treu und Glauben basierend, einem anderen Vereinsmitglied den Schlüssel ausleihen. Personen welche nicht im Verein sind haben kein Schlüsselrecht.

    Artikel 4.8

    Grundsätzlich ist das Einnehmen von Rauschmittel oder Drogen im Vereinslokal untersagt. Alkohol ist in einem vernünftigen Rahmen erlaubt. Personen, die mehr als 0,8 Promille Alkohol im Blut haben wird das Spielen von Instrumenten untersagt.

    Artikel 4.9

    Während der Probe soll das Spielen und Optimieren der Songs im Vordergrund stehen. Diskussionen sollen möglichst kurz gehalten werden.

    Artikel 4.10

    Für die Reinigung des Vereinslokals und die sanitären Anlagen ist der Verein kollegial zuständig.

    Artikel 4.11

    Nur Aktivmitgliedern ist es erlaubt, ein Instrument (Verstärker, Gerät etc..) im Proberaum zu lassen. Der Vorstand kann Ausnahmen genehmigen.

    Artikel 4.12

    Jede Band hat 2 Wochentage, bzw. Abende Nutzungsrecht. Während dieser Zeit ist es anderen Mitgliedern nicht erlaubt im Vereinslokal Musik zu machen, es sei denn, die entsprechende Band willigt dies ein.

    Artikel 4.13

    Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Urabstimmung, bei welcher eine 2/3 Mehrheit aller Mitglieder die Auflösung beschliessen müssen. Eine Abänderung dieser Bestimmung kann ebenfalls nur durch eine Statutenrevision und bei einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.

    Das Vereinsvermögen

    Artikel 5.1

    Das Vermögen des Vereines bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen und Spenden.

    Artikel 5.2

    Der Verein hat folgende Mobilien in seinem Besitz:

    Gesangsanlage Yamaha EMX 2000, inklusive 2 Boxen auf Stativen. Rollwagen für Gesangsanlage, Polstergruppe, Stühle, Gestell/Regal, Lampen, Teppiche.

    Artikel 5.3

    Für Aufwände und Erträge welche aus Aktivitäten einer Bänd entstehen, liegt die Verwaltung zu 100% bei der entsprechenden Band. (Gig’s Ausfüge etc..)

    Inkrafttreten

    Diese Statuten ersetzten jene der Generalversammlung vom 12.10.2018 und treten am 6.3.2020 in Kraft.

    Stellvertretend gemäss Entscheid der Generalversammlung 6.3.2020 :

    Der Präsident    Christophe Gindrat,       Die Kassierin  Angela Gueniat,      

                                

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